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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Gemäß Punkt 8.1 der Förderrichtlinie muss der Antrag auf Projektförderung der Bewilligungsbehörde im Original mit Original-Unterschrift(en) der unterzeichnungsberechtigen Person(en) vorliegen.

Nein. Gemäß Punkt 7.2 der Förderrichtlinie muss der Antrag bis zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Es gilt das Datum der Poststelle der Bewilligungsbehörde.

Ja, bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen.

Ein Anspruch auf Förderung ergibt sich daraus jedoch nicht.

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